Statut

SATZUNG alt bis 26.11.2022
Islamisch Bosnischer Kulturverein ( IBKV ) Rosenheim e.V.
Islamsko Bosanski Kulturni Centar Rosenheim
Burgfriedstraße 55  83024 Rosenheim

In Namen Gottes, des Barmherzigen, des
Allbarmherzigen


§ 1 Name, Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen
Islamisch Bosnischer Kulturverein ( IBKV )
Rosenheim e.V.
1.2. Der Verein stellt in geistlicher und
kultureller Hinsicht einen Teil der Islamischen
Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina dar.
1.3. Sitz des Vereins ist: Rosenheim
1.4. Die Satzung regelt den Rechtsstatus des
Islamisch Bosnischen Kulturvereins Rosenheim
e.V.
(im folgenden Text IBKV genannt ), seine Ziele
und Aufgaben, sowie die innere Organisation
und Zusammenarbeit mit Dachorganisation.
1.5. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Er erhält sodann den
Zusatz „e.V.“.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
2.1. Grundlage für die Ziele und Zwecke der
IBKV ist die islamische Lehre.
Die Auswahl der Mittel und Ausgaben der IBKV
unterliegen somit den Aufgaben und Zwecken
der islamischen Lehre im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland
2.2. Der IBKV soll insbesondere zur
Praktizierung des islamischen Glaubens
anstreben.
2.3. Der IBKV pflegt die Begegnung seiner
Mitglieder und versucht eine geeignete Stätte
mit den erforderlichen Einrichtungen zu
schaffen, um die Verrichtung der religiösen
Pflichten zu ermöglichen.
2.4. Der IBKV vertritt die Interessen seiner
Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit auf die
Kommunalebene.
2.5. Der IBKV steht loyal zum deutschen
Staat und seiner Verfassung und fühlt sich der
freiheitlich-demokratischen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
2.6. Der IBKV dient:
2.6.1. der ständigen Information seiner
Mitglieder und der Öffentlichkeit über den Islam
und die islamischen Angelegenheiten durch
allgemeine Mitteilungen, Vorträge und sonstige
Veranstaltungen.
2.6.2. der Durchführung von Sport- und
Kulturveranstaltungen zur Hebung des
gesundheitlichen, sprachlichen, beruflichen und
allgemeinen Bildungsniveaus aus.
2.6.3. der Zusammenarbeit mit behördlichen
Stellen, Institutionen, anderen islamischen
Vereinen, Zentren und Organisationen zur
Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele.
2.6.4. der geistlichen und materiellen
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und
Katastrophen.
2.6.5. die Förderung islamischer Erziehung der
Kinder seiner Mitglieder und Pflege der
Muttersprache.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der IBKV dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, religiösen und
mildtätigen Zwecken im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953.
3.2. Der IBKV ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.3. Das Vermögen die Einkünfte oder
sonstige Zuwendungen dürfen ausschließlich
für die genannten Aufgaben verwendet werden.
(§ 2)
3.4. Niemand darf durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigt werden.
3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Die Mitgliedschaft
4.1. Alle Muslims, die über 18 Jahre alt sind,
die religiösen Pflichten im Sinne des Korans
und der Sunna nachgehen und dieser Satzung
zustimmen, können Mitglied des IBKV sein.
4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds geschieht
nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch
Beschluss des Vorstandes nach einer
vorangegangenen Wartefrist von mindestens 2
Monate. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages seitens des Vorstandes
kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
4.3. Der Austritt aus dem IBKV erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, monatlich
im Voraus seinen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird den Erfordernissen entsprechend von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4.5. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft still
legen, wenn das Mitglied eine unehrenhafte Tat
begeht, die das islamische Zusammenleben
stört, die Satzung des IBKV missachtet oder mit
der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand
ist.
4.6. Wenn ein Mitglied Taten begeht oder
Aussagen macht, die prinzipiell gegen die
islamische Lehre gerichtet sind, oder durch sein
Verhalten die Aktivitäten und Veranstaltungen
durcheinander bringt, oder die friedliche
islamische Co – Existenz zwischen den
Mitgliedern zerstört, wird sein Ausschuss aus
dem IBKV durch den Vorstand eingeleitet.
Außerdem kann durch den Vorstand ein
Hausverbot erteilt werden.
4.6.1. Der Vorstand beantragt dann bei der
Mitgliederversammlung den Ausschuss dieses
Mitgliedes. Im Falle, dass ein schriftlicher
Ausschlussantrag von mehr als einem Mitglied
vorliegt, berät der Vorstand hierüber und leitet
das Gesuch an die Mitgliederversammlung
weiter, wenn ein Begründeter Anlass vorliegt.
Der Ausschuss ist rechtskräftig, wenn er von
einer 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4.7. Personen, die dem IBKV nahe stehen und
seine Aktivitäten unterstützen, können als
Ehrenmitglieder des IBKV aufgenommen
werden, wenn ihre Integrität, ihre bisherige
Lebensführung und ihr Ansehen ausreichende
Gewissheit dafür geben, dass sie dem Verein
durch die Ehrenmitgliedschaft großen Nutzen
bringen und von ihm Schaden abwenden
können.
4.8. Durch die Ehrenmitgliedschaft können
Personen geehrt werden, die
außergewöhnliche Dienste für den IBKV, Islam
und die Interessen der Muslime in Rosenheim
und Umgebung geleistet haben.
4.9. Ehrenmitglieder werden auf einstimmige
Empfehlung des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel)
Mehrheit aufgenommen.
4.10. Die Ehrenmitglieder bilden den
Ehrenbeirat des IBKV.
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§ 5 Organe der IBKV
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Revisoren (Kassenprüfer)
4. Konsultationsausschuss
§ 5.1. Mitgliederversammlung
5.1.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich
aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes
Mitglied hat das Recht zu wählen und auch
gewählt zu werden.
5.1.2. Die Mitgliederversammlung tritt
ordentlich oder außerordentlich zusammen.
5.1.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt auf Beschluss und schriftliche Einladung
des Vorstandes einmal im Jahr, an einem
arbeitsfreien Tag, zusammen.
5.1.4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
tritt zusammen, wenn es der
Vorstand oder 2/5 (zwei Fünftel) der
Vereinsmitglieder verlangen.
5.1.5. Sobald diejenigen, welche die außerordentliche
Mitgliederversammlung fordern, die
und die entsprechende Tagesordnung dem
Vorstand mitgeteilt haben, hat der Vorstand
sofort die notwendigen Vorbereitungen zu
treffen und spätestens innerhalb eines Monats
die Mitgliederversammlung einzuberufen.
5.1.6. Die Mitgliederversammlung ist mit der
Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Falls diese Mehrheit in der
ersten Versammlung nicht zustande kommt,
eine zweite Versammlung wird in nächsten 6
(sechs) Wochen ungeachtet der Zahl der
erschienenen Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlussfähig.
5.1.7. Jede Mitgliederversammlung bei der
Wahlverfahren wählt einen Versammlungs- und
einen Protokollführer.
5.1.8. Die Mitglieder geben ihre Stimmen
persönlich ab. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Die gefassten Beschlüsse
werden von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben.
5.1.9. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
5.1.9.1. Die Mitglieder des Vorstandes, außer
der Wahl des Imams, der vom IGBD und
RIJASET I.Z. mit Sitz in Sarajewo durch
Imamsdekret ernannt wird, die Revisoren und
den Konsultationsausschluss zu wählen.
5.1.9.2. Die Tätigkeit des Vereins und sein
Budget zu genehmigen und hinsichtlich der
Entlastung des Vorstandes die entsprechenden
Beschlüsse zu fassen.
5.1.9.3. Die Höhe des monatlichen
Mitgliedsbeitrages festzusetzen.
5.1.9.4. Über Satzungsänderung und
gegebenenfalls über die Auflösung des IBKV zu
beschließen.
5.1.9.5. Den Organen des IBKV für die
kommenden Tätigkeitsperioden entsprechende
Anweisungen zu erteilen.
5.1.9.6. Entscheidungen über eventuelle
Ausschlussanträge zu fällen.
§ 5.2. Der Vorstand
5.2.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Sekretär, dem Kassenwart, mindestens zwei
frei Mitglieder und dem Imam im Amt.
5.2.2. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer
beträgt 3 (drei) Jahre.
5.2.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins.
5.2.4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind: Der erste (1.) Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Je einer von ihnen
vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
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5.2.5. Der Vorstand hält mindestens drei
Sitzungen im Jahr ab. Er ist nur dann
beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind wobei der
1.Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende
und Imam mit anwesend sein müssen. Die
Beschlüsse des Vorstands werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5.2.6. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse
und Referenten zur Bewältigung seiner
Aufgaben zu benennen.
5.2.7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
benennt der übrige Vorstand einen Nachfolger
aus dem Konsultationsausschuss. Scheiden
drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so soll
die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs
Wochen einen neuen Vorstand wählen.
5.2.8. Der Imam im Amt ist für alle religiösen
Angelegenheiten verantwortlich.
5.2.9. Durch die Ehrenmitgliedschaft in
Vorstand können Personen geehrt werden, die
außergewöhnliche Dienste für den Verein,
Islam und die Interessen der Muslime in
Rosenheim und Umgebung geleistet haben.
§ 5.3. Revisoren
5.3.1. Von der Mitgliederversammlung werden
zwei bis drei Revisoren gewählt. Die Aufgabe
der Revisoren besteht darin:
5.3.1.1 Einzeln oder gemeinsam die Tätigkeiten
des Vorstandes sowie die Rechnungen des
IBKV zu überprüfen.
5.3.1.2. Die Revisoren können die Prüfungsergebnisse
dem Vorstand mitteilen und auch
die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
5.3.1.3. Die Revisoren müssen am Ende jeder
Tätigkeitsperiode – mindestens jedoch einmal
im Jahr – der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
5.3.1.4. Die Revisoren tragen nur gegenüber
der Mitgliederversammlung die Verantwortung.
§5.4. Konsultationsausschuss
5.4.1. Die Mitgliederversammlung wählt
weitere mindestens 2 bis 8 ( zwei bis acht)
Mitglieder als Konsultationsausschuss. Dieser
Ausschuss hat lediglich eine beratende
Funktion, wenn seine Mitwirkung bei der
Entscheidung von Schwierigen Fällen vom
Vorstand gewünscht wird. Die Entscheidung
des Ausschusses ist nicht zwingend.

§ 6 Sitzungs- und Beschlussfähigkeit
6.1. Sofern nicht anders bestimmt, ist für das
zusammenkommen einer Sitzung bei allen
Organen des IBKV mehr als die Hälfte der
Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse werden
jeweils durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst.

§ 7 Finanzen und Einkaufsquellen der IBKV
7.1. Die Einkünfte des IBKV setzen sich aus
den Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden
zusammen. Die Annahme der Spenden von
offiziellen oder anderen Institutionen muss
zuvor vom Vorstand genehmigt werden.

§ 8 Immobilien
8.1. Der IBKV ist berechtigt, im Rahmen seiner
Ziel Immobilien zu erwerben, zu verkaufen bzw.
anzumieten oder zu vermieten. Erwerben und
verkaufen von Immobilien bedürfen der
Zustimmung von 90 % (neunzig Prozent) der
Vereinsmitglieder. Immobilien darf nur mit der
Zustimmung von 90 % (neunzig Prozent) der
Vereinsmitglieder geändert werden.
8.2 Die erworbene Immobilien müssen in dieser
Satzung , § 8 Abs. 3 innerhalb von 12 Monaten
eingetragen werden.
8.3 Bestehende Immobilien: Räume in der
Burgfriedstrass 55, 83024 Rosenheim

§ 9 Mitgliedschaft bei der Dachorganisation
IGBD
9.1. Der IBKV ist Mitglied bei der
Dachorganisation der Islamischen
Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland –
Zentralrat e.V. (IGBD)
9.2. Die Mitgliedschaft spiegelt sich wieder,
durch die Unterstützung des IGBD in seinen
Aktivitäten für Zweck und Ziele der
Dachorganisation und Vertretung der
Interessen der IBKV in der deutschen
Öffentlichkeit auf Landes- und Bundesebene.
9.3. Die Finanzierung der Mitgliedschaft wird in
der Regel über die Mitgliedschaft und
Mitgliedschaftsbeiträge der IGBD erfolgen und
nachgewiesen. Zusätzlich kann sich IBKV in
monatlichen, jährlichen oder nach Bedarf
erforderlichen Beiträgen bei den IGBD
Projekten beteiligen.
9.4. Der IBKV beauftragt, bevollmächtigt und
entsendet ein Vorstandsmitglied zur Vertretung
des Vereins bei der Mitgliederversammlung der
Dachorganisation. Der/Die Vertreter/in kann
sich ausschließlich nur für Interessen des IBKV
einsetzen und Mitspracherecht bei der
Mitgliederversammlung soll ihm/ihr
gewährleistet werden. Diese Vertretung soll
sich auf drei Jahre beziehen und durch
Beschluss vom Vorstand mit Bevollmächtigung
schriftlich erfolgen.
9.5. Der IBKV verfolgt die Arbeitsrichtlinie der
IGBD in eigenen Aktivitäten und informiert
IGBD über diese. Nach Bedarf kann IBKV
eigene Projekte zusammen mit IGBD
koordinieren und durchführen.
9.6. Der IBKV hat das Recht auf einen
„dekretierten“ Imam. Mit erfüllten Vereinsvoraussetzungen
für die Einstellung eines Imams,
wendet sich IBKV mit schriftlichem Antrag an
IGBD und verlangt einen Imam. Bei der
Einstellung, Ablösung oder Entlassung eines
Imams im IBKV ist die Zusammenarbeit des
Vorstandes von IBKV mit IGBD erforderlich.
9.7. Bei der Schließung des Arbeitsvertrages
mit dem Imam wendet sich IBKV zur
Zusammenarbeit mit IGBD bei der Erstellung
und Umsetzung des Arbeitsvertrages.
9.8. Im Notfall eines organisatorischen
innerlichen Konfliktes oder
Arbeitshandlungsverdachts in IBKV kann der
IGBD die weitere Führung des IBKV
übernehmen oder die interne Kontrolle bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führen. Die
Mediationsrolle der IGBD in IBKV soll den
Interessen des IBKV und IGBD dienen und
gewährleistet werden.
9.9. Beim Kauf oder Verkauf der Immobilien
des IBKV ist der Vorstand von IBKV verpflichtet
die Beratungsgespräche mit der IGBD zu
führen.
9.10. Bei der Vollzeitbeschäftigung anderer
Personen (neben den Imam) in IBKV soll der
IGBD schriftlich informiert werden.

§ 10 Dienstleistungen und Vergütungen
10.1. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zweck der IBKV
fremd sind, begünstigt werden.
10.1.1. Nur für Aufgaben, welche die Grenze
des normalen ehrenamtlichen Dienstes
überschreitet, wird auf Beschluss des
Vorstandes hin eine angemessene Vergütung
gezahlt.
10.1.2. Alle den Organen der IBKV gehörenden
Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 11 Satzungsänderung
11.1. Die Änderung der Satzung kann nur
durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Vorschläge zur Änderung der Satzung können
vom Vorstand oder von mindestens sieben
Mitgliedern beantragt werden. Beschlüsse
werden mit drei-viertel- Mehrheit (3/4) der
erschienenen gefasst.

§ 12 Auflösung der IBKV
12.1. Die Auflösung des IBKV kann nur in
einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 4/5 (vier Fünftel)
der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Bei Auflösung der IBKV oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Islamische
Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland –
Zentralrat e.V.“ (IGBD) mit Sitz in
Haarbeckstraße 6, 47475 Kamp-Lintfort,
der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Vereinssprache
13.1. Die Sprache des IBKV ist deutsch und
bosnisch.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
14.1. Die Satzung trifft am Tage der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 15 Schlussbestimmungen
15.1. Der Vorstand sorgt für eine Niederschrift
der inneren Ordnung im Rahmen dieser
Satzung. Sie wird aktenkundig aufbewahrt und
unter allen Mitgliedern der IBKV verteilt. Die
Niederschrift beinhaltet Einzelheiten über die
Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder im
Rahmen der inneren Aktivitäten und der
inneren Beziehungen. Die in der Niederschrift
festgesetzten Bestimmungen sind für alle
Vereinsmitglieder verpflichtend. Sie werden in
der Mitgliederversammlung beschlossen und
haben als dann dieselbe Kraft wie die Satzung.
Datum und Ort: gültig ab 23.01.2011, Rosenheim


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