Statut

Na skupstini dzemata 22.10.2023 je potvrdjen novi statut koji je vec od 2022 putem potpisima od preko 150 clanova dzemata prihvacen i potvrden. Novi statut je krajem Januara 2024 prihvacen i upisan u registar suda i stupio je po upisu na snagu:


IGBD | ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT DER BOSNIAKEN IN DEUTSCHLAND
IGBD – Gemeinde Rosenheim e.V.

Präambel
Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland ist eine Gemeinschaft von
Bosniaken und anderen Muslimen, die sich ihr zugehörig fühlen. Die Islamische Gemeinschaft
der Bosniaken in Deutschland sieht sich als Teil der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien und
Herzegowina. Als geistliches Oberhaupt wird der Reisu-l-ulema (Vorsitzende der Gelehrten) in
Sarajevo angesehen. Die Islamische Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina wurde im Jahre
1882 innerhalb des damaligen Staates Österreich-Ungarn als eigenständige
Religionsgemeinschaft konstituiert. Sie sieht sich universellen und islamischen Werten
verpflichtet und wirkt seit Jahrhunderten auf dem Europäischen Kontinent im Geiste eines
pluralistischen Miteinanders.
Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland sieht sich in ihren Grundsätzen als
Bindeglied zwischen dem Glauben und den Gläubigen. Organisatorisch stellt sich dies in der
Verbindung der repräsentativen Organe und der Organe der geistlichen Führung dar. Ihr
Wesen liegt in der Einheit dieser Organe. Die geistlichen Würdenträger (religiöses Oberhaupt,
Hauptimame, Imame) werden durch Dekret (Ernennungsurkunde) des Reisu-l-ulema in
Sarajewo ernannt. Die Ernennungsurkunde wird nur an solche Imame verliehen, deren
theologische Ausbildung und Befähigung von der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien und
Herzegowina nachvollziehbar, nachgewiesen und damit anerkannt ist. Durch Dekret werden nur
solche Personen als Imame und Geistliche eingesetzt, die nachgewiesenermaßen die vorstehend
genannten Grundsätze der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina achten und
demgemäß lehren.
Die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zum islamischen Glaubensbekenntnis. Sie wollen
unter dem Dach des Bundesverbandes und seiner Regionalen Räte ihre Religion fördern und
ihren Beitrag zum Wohle der Gesellschaft leisten. In diesem Zusammenhang wird der Status
einer anerkannten Religionsgemeinschaft angestrebt. Innerhalb der islamischen Rechtsschulen
folgen sie der sunnitisch-hanefitischen Lehre und Praxis, wobei die übrigen sunnitischen
Auslegungen und Richtlinien als gleichberechtigt und gültig anerkannt werden. In der
Praktizierung ihres Glaubens folgen sie der sunnitisch-hanefitischen Lehre und der islamischen
Tradition der Bosniaken.
Sie setzen sich dafür ein, dass alle Menschen eine Lebensgrundlage haben, die ihnen eine freie
persönliche, körperliche, religiöse und kulturelle Entwicklung ermöglicht. Sie bekennen sich zu
einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft, basierend auf der Freiheitlich-
Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für das
gemeinsame, ehrenamtliche Wirken der Gemeinschaft sind Koran und Sunna (islamische Lehre),
die Konvention zum Schutze der Menschenrechte, das Grundgesetz, die Verfassung des
jeweiligen Bundeslandes sowie das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 1 Name und Sitz
1.1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„IGBD – Gemeinde Rosenheim e.V.“
(Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Gemeinde Rosenheim e.V.)
Die Befugnis zur Verwendung des Namenszusatzes IGBD sowie der etwaigen Erlaubnis
zur Verwendung von Namen und sonstigen Zeichen der Dachverbände erlischt
automatisch mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Gemeinde beim
Bundesverband. Eine weitere Verwendung kann durch den Dachverband ab dem
Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft untersagt werden.
1.2 Sitz des Vereins: Die Gemeinde hat ihren Sitz in Rosenheim und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.


§ 2 Ziele und Zwecke der Gemeinde
2.1 Grundlage für die Ziele und Zwecke der Gemeinde ist die islamische Lehre. Die
Auswahl der Mittel und Ausgaben des Vereins unterliegen somit den Aufgaben und
Zwecken der islamischen Lehre im Rahmen der Freiheitlich-Demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
2.2 Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Zweck der Gemeinde ist die Förderung der islamischen Religion und Lehre und der
Praktizierung des islamischen Glaubens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
Errichtung und Unterhaltung von Moscheen und Gebetshäusern und islamischen
Gemeindezentren; die Abhaltung von Gottesdiensten, die Aus- und Weiterbildung von
Imamen; die Erteilung von Religionsunterricht; die Beerdigung und die Pflege des
Andenkens der Toten; die Vorbereitung der Muslime auf die Pilgerfahrten; die Begehung
der islamischen Feiertage; die Pflege der Begegnung der Gemeindemitglieder; die
Förderung des Dialogs mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungen sowie die allgemeine Förderung des religiösen Lebens in der
Gemeinde.
2.4 Zweck der Gemeinde ist ferner die Förderung der Bildung, insbesondere in der
islamischen Lehre; im Hinblick auf Kultur, Tradition, Sprache und Geschichte der
Bosniaken sowie im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration.
2.5 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
die Durchführung von interreligiösen Tagungen und Schulungen; Kultur-, Vortrags- und
Informationsveranstaltungen; die religiöse und muttersprachliche Erziehung von Kindern
und Jugendlichen sowie durch Maßnahmen zur Erwachsenenbildung.
2.6 Zweck der Gemeinde ist weiter die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die
Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit. Die Gemeinde ist dabei bestrebt, die familiäre,
schulische und religiöse Erziehungsarbeit der Eltern zu unterstützen. Die Gemeinde setzt
sich zum Ziel, eine offene Jugendarbeit aufzubauen und zu gestalten, in den Kindern und
Jugendlichen Eigeninitiative und Interesse zu wecken, das religiöse Leben zu fördern und
Rücksicht sowie Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, Mensch und Natur zu
stärken.
Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch: die Gewinnung
junger Menschen und Erwachsener zu ehrenamtlichem Engagement in der Kinder- und
Jugendarbeit; das Aufgreifen und Fördern jugendlicher Eigeninitiativen; die
Durchführung verschiedener Projekte, bei denen Kinder und Jugendliche zur anregenden
und vielseitigen Lebens- und Freizeitgestaltung befähigt und geleitet werden; die
Schaffung verschiedener Einrichtungen, die Jugendlichen interessens-, bildungs- und
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altersgerechte Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung eröffnen; die Förderung
der Kontakte unter den Jugendlichen anderer Religionsgemeinschaften und die
Durchführung entsprechender Projekte; die Maßnahmen der politischen Bildung, mit dem
Ziel, das demokratische Handeln und Wirken der Jugendlichen zu fördern; die Förderung
der sozialen Eingliederung Kinder und Jugendlicher mit Migrationshintergrund.
2.7 Zweck der Gemeinde ist desweiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch die
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem
Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime angeboten wird. Ferner sollen Personen
unterstützt werden, die die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, die in
Not und Bedrängnis geraten sind sowie in Katastrophenfällen: z.B. durch Geld- oder
Sachspenden oder Kostenübernahme für eine nötige medizinische Behandlung und ein
menschenwürdiges Begräbnis (sofern auch hier zweckgebundene Spenden zur Verfügung
stehen) und Sammlung von Mitteln für die Arbeit solcher Initiativen und Einrichtungen
im In- und Ausland.
2.8 Weiterer Zweck der Gemeinde ist die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
sowie die Interessenvertretung der Mitglieder auf lokaler Ebene. Zur Verwirklichung der
Gemeindeziele sucht die Gemeinde auf lokaler Ebene Kontakt sowohl zu politischen
Parteien, städtischen Behörden und Institutionen als auch zu anderen
Religionsgemeinschaften und kirchlichen Organisationen, wobei die Gemeinde
parteipolitisch neutral ist. Der Gemeindezweck wird verwirklicht durch interkulturelle
Arbeit mittels Veranstaltungen, die ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Völkern,
Kulturen und Religion gezielt fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zecke.
3.2 Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Gemeinde hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, im Sinne des BGB volljährige Person
werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke der Gemeinde zu fördern.
4.3 Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke der
Gemeinde Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellt. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht.
4.4 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um die Zwecke der Gemeinde besondere Verdienste erworben
haben. Sie haben kein Stimmrecht.
4.5 Ordentliche Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Bundesdachverbandes.
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§ 5 Pflichten und Rechte des Mitglieds
5.1 Die Pflichten des Mitglieds sind:

  • die Kenntnis und Achtung der satzungsmäßigen Ziele und Zwecke
  • die Achtung islamischer Werte, Normen und Traditionen nach Maßgabe dieser Satzung
  • die Achtung der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
    Deutschland
  • die regelmäßige Beisteuerung von Mitteln zur Durchführung der satzungsmäßigen Ziele
    und Zwecke
  • das Ansehen und die Einheit der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken zu achten
    5.2 Jedes Mitglied hat das Recht:
  • auf freie Glaubensbekenntnis zum Islam und die Erfüllung der islamischen Pflichten
  • auf eine Unterrichtung im islamischen Glauben
  • auf Nutzung der Einrichtungen der Gemeinde zur Verrichtung der religiösen Pflichten
    im Rahmen der gültigen Bestimmungen
  • an Gemeindeveranstaltungen teilzuhaben
  • angemessen und rechtzeitig über die Arbeit der Organe der Gemeinde und höherer
    Instanzen der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland informiert zu
    werden
  • sich an die Organe der Islamischen Gemeinschaft zur Wahrung seiner Glaubensrechte
    zu richten
  • das Eigentum der Islamischen Gemeinschaft im Rahmen der gültigen Bestimmungen zu
    nutzen.

  • § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
    6.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen Aufnahmeantrag. Der
    Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
    6.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist in dem
    Aufnahmeantrag zu vermerken und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
    abzuzeichnen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne weitere Begründungen
    ablehnen.
    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
    7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
    7.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
    Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig.
    7.3 Begeht ein Mitglied Handlungen, die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem
    Recht entgegenstehen oder einen Verstoß gegen die in § 5 beschriebenen Pflichten oder
    vereinsschädigendes Verhalten darstellen, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden
    bzw. mit Disziplinarmaßnahmen (Hausverbot o.ä.) belegt werden.
    7.4 Handlungen die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem Recht
    entgegenstehen sind unehrenhafte Taten und Straftaten nach Maßgabe des
    Strafgesetzbuches.
    7.5 Vereinsschädigendes liegt vor:
  • wenn das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt wird und gegen die Satzung
    verstossen wird;
  • wenn das friedliche Miteinander innerhalb der Gemeinde nachhaltig gestört wird;
  • wenn gegen gültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung bewusst verstossen wird;
  • wenn gegen gültige Beschlüsse des Aufsichtsrates oder des Religiösen Rates bewusst
    verstossen wird;
  • wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
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    7.6 Über die Maßnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung
    des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und an die letzte
    bekannte Anschrift des Mitglieds zu übersenden. Der Beschluss wird mit
    Bekanntmachung wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied
    innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung Widerspruch beim Vorstand einlegen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet verbindlich und abschließend über den
    Ausschluss.

  • § 8 Beiträge
    8.1 Die Gemeinde erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung
    festgelegt werden. Die Mitgliedsbeiträge können die wirtschaftlichen Verhältnisse der
    Mitglieder berücksichtigen.
    Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
    8.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, monatlich im Voraus ihren Mitgliedsbeitrag zu
    entrichten.

  • § 9 Organe des Vereins
    9.1 Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung (§10)
    • der Vorstand (§11)
    • der Aufsichtsrat (§12)
    • die Revisoren-Kassenprüfer (§13).

  • § 10 Mitgliederversammlung
    10.1 Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Die Vorbereitung
    und Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand soweit die Satzung
    nichts anderes regelt.
    10.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu
    werden.
    10.3 Einladungen zur Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe
    der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der jeweilige Regionale Rat
    ist darüber bei Bedarf rechtzeitig und angemessen in Kenntnis zu setzen.
    10.4 Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich und außerordentlich zusammen.
    10.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss und schriftliche
    Einberufung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr, an einem arbeitsfreien Tag,
    einberufen.
    10.6 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies
    schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Kommt der Vorstand der Aufforderung
    zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 4
    Wochen nach Zustellung des Antrags nach, so kann der Aufsichtsrat die Mitglieder zu
    einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
    10.7 Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. In
    außerordentlichen Fällen kann der Aufsichtsrat einen Versammlungsleiter vorschlagen
    und entsenden.
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    10.8 Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälte der erschienen Mitglieder
    beschlussfähig. Durch den Vorstand ist in der Einladung ein Ersatztermin schriftlich
    anzükündigen. Scheitert die einberufene Mitgliederversammlung an der
    Beschlussfähigkeit, so ist die Mitgliederversammlung zum Ersatztermin unabhängig von
    der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    10.9 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Die
    Mitgliederversammlung kann geheime Wahl beschließen.
    10.10 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom
    Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
    10.11 Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Wahl des Vorstands und der Revisoren;
  • die Wahl der zwei Vereinsvertreter für den Aufsichtsrat;
  • die Wahl des Vereinsvertreters in die Vertreterversammlung des Bundesdachverbands;
  • die Genehmigung des Haushaltsplans des Vorstands;
  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und finanziellen Rechenschaftsberichts des
    Vorstands und die Beschlussfassung über die Entlastung desselben;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde;
  • die Erteilung von Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands;
  • die Beschlussfassung über etwaige Ausschlussanträge;
  • die Erteilung von Weisungen und Richtlinien an den/die Delegierten im Regionalen Rat
    des Bundesdachverbands
  • die Erteilung von Weisungen und Richtlinien an den Vertreter in der
    Vertreterversammlung des Bundesdachverbands
    § 11 Vorstand
    11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
  • Vorsitzende/-r
  • stellvertretender Vorsitzende/-r
  • Imam
  • Finanzreferent/-in (Kassenwart)
  • Sekretär/-in.
    11.2 Der Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.
    Insbesondere sollen je nach Möglichkeit ein Vertreter/-in einer Jugendgruppe und eine
    Vertreterin einer Frauengruppe in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand ist
    berechtigt, Ausschüsse und Referenten zur Bewältigung seiner Aufgaben zu benennen.
    11.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
    gewählt.
    Der Imam der Gemeinde ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstands und wird nicht gewählt.
    11.4 Die in § 11.1 Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Jeweils zwei von ihnen vertreten die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich
    alleine, unter denen der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Imam mit anwesend sein
    müssen.
    11.5 Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mehr als der
    Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dabei müssen der Vorstandssitzung
    grundsätzlich der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter und der Imam als
    verantwortliche Person in Glaubensfragen beiwohnen.
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    11.6 Der Vorstand bleibt bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitig
    ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode durch den
    Vorstand ersetzt. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so soll die
    Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorstand wählen.
    11.7 Dem Vorstand obliegt: die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gemeinde; die
    Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; weitere
    Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    11.8 Der Vorstand setzt Empfehlungen und Weisungen des Bundesdachverbands und des
    Regionalen Rates um. Hierdurch darf die Selbständigkeit der Gemeinde nicht gefährdet
    werden.
    § 12 Aufsichstsrat
    12.1 Der Aufsichtsrat besteht aus:
  • dem Vorsitzenden des Bundesdachverbandes
  • dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalen Rates
  • dem Hauptimam des jeweiligen Regionalen Rates
  • sowie zwei Mitgliedern des Vereins.
    12.2 Die ersten drei genannten Mitglieder des Aufsichtsrates können Mitgliedern des
    Vorstandes des Bundesverbandes oder des Regionalen Rates schriftlich Vollmacht
    erteilen, in ihrem Namen tätig zu werden.
    12.3 Der Aufsichtsrat hat gem. den Bestimmungen der Tätigkeitsordnung für Imame in
    arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses des Imams ein
    Beteiligungsrecht.
    12.4 Im Falle von schweren innergemeindlichen Konfliktsituationen sowie in Fällen von
    Amtsmissbrauch durch einzelne Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand kann der
    Aufsichtsrat kommisarisch die Geschäfte der Gemeinde bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung übernehmen. Er ist in diesem Zusammenhang berechtigt,
    Mitglieder der Gemeinde mit der vorübergehenden Geschäftsführung schriftlich zu
    beauftragen. Die Mitgliederversammlung ist in diesen Fällen innerhalb vom 3 Monaten
    zum nächstmöglichen Termin einzuberufen.

  • § 13 Revisoren (Kassenprüfer)
    13.1 Von der Mitgliederversammlung werden drei Revisoren gewählt.
    Sie tragen nur gegenüber der Mitgliederversammlung Verantwortung.
    13.2 Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Rechnungslegung der
    Gemeinde.
    Über die Prüfung erstatten die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht und
    sprechen
    der Mitgliederversammlung die Empfehlung über die Entlastung des Vorstands aus.

  • § 14 Mitgliedschaften der Gemeinde
    14.1 Die Gemeinde schließt sich auf Bundesebene dem Verein/Verband
    „Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V.“ an.
    Der Bundesverband vertritt die Interessen der Gemeinde und Ihrer Mitgliedschaft auf
    Bundesebene.
    14.2 Die Gemeinde ist auf Landes- bzw. Regionalebene Teil des
    „Regionalen Rates Bayern“ des Bundesdachverbands.
    Der Regionale Rat vertritt die Interessen der Gemeinde und Ihrer Mitgliedschaft auf
    Landes- bzw. Regionalebene.
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    14.3 Die Eigenständigkeit der Gemeinde bleibt erhalten. Die Mitgliedschaft bei anderen
    Organisationen oder andere Zusammenschlüsse bedürfen der Zustimmung des
    Aufsichtsrates.
    14.4 Die Gemeinde und ihre Mitgliedschaft erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen
    und Ordnungen des Bundesverbands sowie des Regionalen Rates als verbindlich an.
    Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt die Gemeinde ihre Ordnungsgewalt
    auf den Bundesdachverband und seine Organe.
    14.5 Die Gemeinde entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Bundesverband.
    Dieser kommt dem jeweiligen Regionalen Rat zugute.
    14.6 Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch nach Vorliegen,
    übermittelt die Gemeinde an den Bundesverband eine Kopie ihres Jahresabschlusses. Die
    Gemeinde ist verpflichtet den Dachverbänden aktuelle Freistellungsbescheide,
    Vereinsregisterauszüge sowie Kontaktdaten der aktuellen Vorstandsmitglieder zu
    übermitteln.
    14.7 Spendenaktionen des Dachverbands sowie Projekte von gemeindeübergreifendem
    Interesse sind umzusetzen und zu unterstützen, soweit dem nicht zwingende
    innergemeindliche Gründe entgegenstehen.

  • § 15 Imam (Vorbeter)
    15.1 Der Imam ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
    15.2 Dem Imam obliegt die Überwachung der Einhaltung religiöser Normen in allen
    Fragen innerhalb der Gemeinde und die Verantwortung für die Gestaltung und
    Umsetzung der religiösen Inhalte der Gemeindearbeit. Er führt die religiösen
    Standesbücher der Gemeinde und nimmt die Interessenvertretung der Gemeinde und
    seiner Mitgliedschaft in Glaubensfragen wahr. Näheres regelt eine vom Bundesverband
    zu erlassende Tätigkeitsordnung für Imame.
    15.3 Der Imam wird per Dekret des Reisu-l-ulema der Islamischen Gemeinschaft in
    Bosnien und Herzegowina und durch eine Ernennungsurkunde des religiösen Oberhauptes
    des Bundesverbandes ernannt. Er erlangt damit die Befähigung sein Amt innerhalb der
    Gemeinde wahrzunehmen bzw. in ein Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde übernommen
    zu werden. Näheres regelt die Tätigkeitsordnung für Imame.
    15.4 Der Imam erstattet der Mitgliederversammlung der Gemeinde sowie dem
    Hauptimam des Regionalen Rates jährlich in Fragen seiner Zuständigkeit Bericht. Er
    erstellt Planungen für die zukünftige Gemeindearbeit in allen religiösen Angelegenheiten.
    15.5 Der Imam ist verpflichtet Weisungen und Empfehlungen des Religiösen Rates des
    Bundesverbandes im Rahmen seiner Tätigkeiten und Zuständigkeiten innerhalb der
    Gemeinde umzusetzen.

  • § 16 Eigentum der Gemeinde
    16.1 Das Eigentum der Gemeinde gilt als Vakuf (gemeinnütziges Gut nach islamischem
    Recht) und umfasst: unbewegliche Sachen (Immobilien), bewegliche Güter,
    Eigentumsrechte, Finanzen und sonstiges Vermögen.
    16.2 Als Vakuf werden die in § 16.1 genannten Arten von Eigentum bezeichnet, die der
    Gemeinde zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Zwecke dienen. Das Vakuf-Gut
    kann nicht zu anderen Zwecken genutzt oder verwendet werden. Über das Vakuf-Gut
    sind, soweit bereits nicht durch gesetzliche Normen geregelt, angemessene
    Aufzeichnungen zu führen.
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    16.3 Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen ihrer Ziele Immobilien zu erwerben, zu
    veräußern, anzumieten oder zu vermieten. Der Erwerb von Immobilien setzt einen
    entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung voraus. Der Aufsichtsrat ist
    angemessen zu informieren. Zur Veräußerung von Immobilien bedarf es des Beschlusses
    von 4/5 der Mitgliedschaft der Gemeinde sowie der Genehmigung des Aufsichtsrates.
    Immobilien sind nach Maßgabe einer zu erlassenden Vakuf-Ordnung in einem zentralen
    Register beim Bundesverband einzutragen und zu führen.
    16.4 Die Finanzen der Gemeinde setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie
    Erträgen aus den Vakuf-Gütern zusammen. Die Annahme von Spenden von
    gemeindefremden Institutionen setzt eine Genehmigung des Vorstands voraus.
    § 17 Dienstleistungen und Vergütungen
    17.1 Es darf keine Person durch Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Zweck der Gemeinde
    fremd sind, begünstigt werden. Alle den Organen der Gemeinde zugehörigen Mitglieder
    verrichten ihre Aufgaben und Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon
    ausgenommen ist der Imam, mit welchem die Gemeinde regelmäßig ein Arbeitsverhältnis
    nach Maßgabe der Tätigkeitsordnung für Imame begründet.
    17.2 Nur für Aufgaben, welche die Grenze des gewöhnlichen ehrenamtlichen Dienstes
    überschreiten, wird auf Beschluss des Vorstandes hin eine angemessene Vergütung
    gezahlt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber angemessen zu informieren.
    § 18 Anforderungen an die Gemeindebücher / Datenschutz
    18.1 Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu
    führen.
    18.2 Die Gemeinde verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
    und des Zwecks der Gemeinde personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber
    hinaus gespeichert und bei Bedarf an die Dachverbände übermittelt. Durch die
    Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
    Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer
    personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der
    Gemeinde zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist
    nicht zulässig.
    18.3 Die Gemeinden und Dachverbände stellen die ordnungs- und bestimmungsgemäße
    Verwendung dieser Daten sicher und haften in diesem Zusammenhang.
    18.4 Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
    § 19 Satzungsänderungen
    19.1 Satzungsänderungen obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung. Sie sind
    dem Aufsichtsrat vor Einbringung in der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
    Vorschläge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder von
    mindestens ¼ der Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse zu Satzungsänderungen
    werden mit ¾-Merheit der erschienenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung
    gefasst.
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    § 20 Auflösung der Gemeinde
    20.1 Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Aufsichtsrates und der
    Einholung seiner Empfehlung befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen.
    20.2 In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gemeinde beraten und
    beschließen soll, müssen mindestens 2/3 der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder
    anwesend sein, die den Auflösungsbeschluss mit ¾ der abgegebenen Stimmen fassen
    können. Ist diese Versammlung beschlussunfähig, so ist binnen 4 Wochen mit einer 14-
    tägigen Ladungsfrist eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
    einzuberufen.
    Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen die Auflösung der Gemeinde beschließen. Auf diese vereinfachte
    Beschlussfähigkeit ist in der ersten und Folgeeinladung hinzuweisen.
    20.3 Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gemeinde, übernehmen
    die noch im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Aufgabe des Liquidators. Im Falle
    der Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das in § 16
    genannte Eigentum vollständig an den Bundesverband „Islamische Gemeinschaft der
    Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V.“,
    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    § 21 Religiöser Rat
    21.1 Der Religiöse Rat des Bundesverbandes berät die Gemeinde in religiösen Fragen.
    Die Beratung hat Empfehlungscharakter für die einzelnen Mitglieder der Gemeinde und
    ist bindend für die Gemeinde.
    21.2 Kommt der Religiöse Rat nach eingehender Prüfung der Gemeinde zu dem Ergebnis,
    dass die Förderung der Religion bzw. Bildung durch die Gemeindetätigkeit nicht
    ausreichend oder nicht in gewünschtem Maße durch den Vorstand gefördert wird, so kann
    der Religiöse Rat dem Aufsichtsrat entsprechende Handlungsempfehlungen und
    Verbesserungsvorschläge aussprechen.

  • § 22 Schlussbestimmungen
    22.1 Vereinssprachen in der Gemeinde sind Deutsch und Bosnisch.
    22.2 Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen
    bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.
    22.3 Aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen
    Eintragungsfähigkeit erforderliche formale Änderungen der Satzung können vom
    Vorstand beschlossen werden.
    22.4 Sofern nicht anders bestimmt, ist für das Zustandekommen einer Sitzung bei allen
    Organen des Vereins mehr als die Hälfte der Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse
    werden, soweit nicht anders geregelt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
    22.5 Der Vorstand sorgt für eine Niederschrift der inneren Ordnung im Rahmen dieser
    Satzung. Sie wird aktenkundig aufbewahrt und allen Mitgliedern des Vereins bei Bedarf
    zur Einsicht gewährt. Die in der inneren Ordnung festgesetzten Bestimmungen sind für
    alle Vereinsmitglieder verpflichtend. Sie werden in der Mitgliederversammlung
    beschlossen und haben als dann dieselbe Rechtskraft wie die Satzung.
    § 23 Inkrafttreten der Satzung
    23.1 Die vorstehende Fassung der Satzung besteht aus 23 Paragraphen. Sie wurde auf der
    außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 27.11.2022 beschlossen und am 22.10.2023 durch die Mitgliederversammlung noch einmal bestätigt und ist seitdem in Kraft.